Unsere Satzung
Im Folgenden findest du unsere Satzung. Am Ende der Seite kannst du die Satzung auch als PDF herunterladen.
Satzung der Feuerwehr Wilsche
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Feuerwehr Wilsche“. Der Verein wird als nicht rechtsfähiger Verein nach den Vorschriften des BGB geführt.
- Der Sitz des Vereins ist in Gifhorn – Ortsteil Wilsche.
- Zweck des Vereins ist die soziale, gesellschaftliche und materielle Unterstützung aller Kameraden und Kameradinnen der Feuerwehr in Wilsche mit all ihren Abteilungen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation von Verpflegung während der Ausbildungsdienste, gesellschaftlicher Veranstaltungen im Rahmen der Kameradschaftspflege sowie die Förderung der Jugendarbeit in der Jugend- und Kinderfeuerwehr verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und er verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins haben Anspruch auf Auslagenersatz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied sind alle aktiven Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner, die Kameradinnen und Kameraden der Altersabteilung sowie die fördernden Mitglieder der Feuerwehr in Wilsche.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der Feuerwehr Wilsche zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag mittels Eintrittsformular in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber mittels einer schriftlichen Kündigung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 3 Vorstand
- Die Geschäfte der Feuerwehr Wilsche werden vom Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden (Ortsbrandmeister), dem stellvertretenden Vorsitzenden (stellvertretender Ortsbrandmeister) sowie dem Kassenwart und dem Schriftwart. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden während der Mitgliederversammlung des Vereins „Feuerwehr Wilsche“ berufen bzw. gewählt.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden für die Dauer von 6 Jahren berufen. Beide führen Kraft Amtes als Ortsbrandmeister und stellvertretender Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Wilsche die Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden in Personalunion aus.
- Der Schriftwart wird für die Dauer von 3 Jahren berufen. Der Schriftwart der Ortsfeuerwehr Wilsche führt ebenfalls in Personalunion die Funktion des Schriftwartes im Vorstand des Vereins Feuerwehr Wilsche aus.
- Der Kassenwart wird für die Dauer von 3 Jahren berufen. Der Kassenwart der Ortsfeuerwehr Wilsche führt ebenfalls in Personalunion die Funktion des Kassenwartes im Vorstand des Vereins Feuerwehr Wilsche aus.
- Die Berufung der oben genannten Vorstandsposten (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftwart und Kassenwart) erfolgt durch Bekanntgabe im Rahmen der Mitgliederversammlung. Diese werden im Protokoll festgehalten.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in einer solchen Weise begründen, als dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Alle Mitglieder ab dem vollendetem 16. Lebensjahr sind wahlberechtigt. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht
- Kassenbericht
- Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
- Wahl von Kassenprüfern
- Anträge und Anfragen aus der Versammlung
- Die Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die Mitgliederversammlung wird durch einen öffentlichen Aushang einberufen, welcher mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ausgehangen werden muss.
- Der Vorstand kann aus gegebenem Anlass und muss auf Antrag von mind. 1/3 der Mitglieder bei wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Änderungen der Satzung sind nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung möglich. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung hingewiesen werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 5 Geschäftstätigkeit, Beiträge, Spenden und Zuschüsse
- Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und die Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufgebracht.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Fördervereinsmitgliedschaft im laufenden Jahr wird keine Beitragsrückerstattung vorgenommen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im April erhoben. Neumitglieder zahlen ihren ersten Beitrag mit der regulären Erhebung.
§ 6 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder für sonstige Zwecke zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 7 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Wegfall des satzungsmäßigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gifhorn oder deren Rechtsnachfolger mit der Auflage, die Mittel im Sinne dieser Satzung, d.h. der Förderung des Feuerschutzes und der Rettung aus Lebensgefahr in der Ortschaft Wilsche, zu verwenden.
§ 8 Gender-Klausel
In dieser Satzung wird für alle Amtsinhaber und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin soll keine Bevorzugung des männlichen und keine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts zum Ausdruck kommen.
Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts. Die diese Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jedes vorstehend beschriebene Amt auch von einer Frau ausgeführt und mit ihr besetzt werden kann.
Wilsche, den 28.11.2021